Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2009JGS Nr. 946 aus 1811, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1230Paragraph 1230
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
2) Widerlage.
§ 1230.Paragraph 1230,
Was der Bräutigam oder ein Dritter der Braut zur Vermehrung der Heirathsgutes aussetzt, des heißt Widerlage. Hiervon gebührt zwar der Ehegattinn während der Ehe kein Genuß; allein wenn sie den Mann überlebt, gebührt ihr ohne besondere Uebereinkunft auch das freye Eigenthum, obgleich dem Manne auf den Fall seines Ueberlebens das Heirathsgut nicht verschrieben worden ist.
Schlagworte
Heiratsgut, Übereinkunft, Eigentum, Überleben
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2010
Dokumentnummer
NOR12018972
alte Dokumentnummer
N2181111454Z