Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1247Paragraph 1247
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
§ 1247.Paragraph 1247,
Was ein Mann seiner Ehegattinn an Schmuck, Edelsteinen und andern Kostbarkeiten zum Putze gegeben hat, wird im Zweifel nicht für gelehnt; sondern für geschenkt angesehen. Wenn aber ein verlobter Theil dem andern; oder auch ein Dritter dem einen oder andern Theile in Rücksicht auf die künftige Ehe etwas zusichert oder schenket; so kann, wenn die Ehe ohne Verschulden des Geschenkgebers nicht erfolgt, die Schenkung widerrufen werden.
Schlagworte
Verlobungsgeschenke, Vermutung der Schenkung, Teil
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2015
Dokumentnummer
NOR12018989
alte Dokumentnummer
N2181111471Z