Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2009JGS Nr. 946 aus 1811, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1257Paragraph 1257
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
§ 1257.Paragraph 1257,
In dem Falle, daß der überlebende Theil sich wieder verehelichet, oder die Fruchtnießung einem Andern abtreten will, haben die Kinder des verstorbenen Ehegatten das Recht zu verlangen, daß ihnen dieselbe gegen einen angemessenen jährlichen Betrag überlassen werde.
Schlagworte
Wiederverehelichung, Aufgriffsrecht, Teil
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2010
Dokumentnummer
NOR12018999
alte Dokumentnummer
N2181111481Z