Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1267Paragraph 1267
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
Neun u. zwanzigstes Hauptstück.
Von den Glücksverträgen.
Glücksverträge.
§ 1267.Paragraph 1267,
Ein Vertrag, wodurch die Hoffnung eines noch ungewissen Vortheiles versprochen und angenommen wird, ist ein Glücksvertrag. Er gehört, je nachdem etwas dagegen versprochen wird oder nicht, zu den entgeltlichen oder unentgeldlichen Verträgen.
Schlagworte
unentgeltlich, Neunundzwanzigstes Hauptstück, Vorteil
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2015
Dokumentnummer
NOR12019009
alte Dokumentnummer
N2181111491Z