Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1270Paragraph 1270
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
1) die Wette;
§ 1270.Paragraph 1270,
Wenn über ein beyden Theilen noch unbekanntes Ereigniß ein bestimmter Preis zwischen ihnen für denjenigen, dessen Behauptung der Erfolg entspricht, verabredet wird: so entsteht eine Wette. Hatte der gewinnende Theil von dem Ausgange Gewißheit, und verheimlichte er sie dem andern Theile; so macht er sich einer Arglist schuldig, und die Wette ist ungültig; der verlierende Theil aber, dem der Ausgang vorher bekannt war, ist als ein Geschenkgeber anzusehen.
Schlagworte
Teil, Ereignis, Gewissheit
Zuletzt aktualisiert am
04.01.2024
Dokumentnummer
NOR12019012
alte Dokumentnummer
N2181111494Z