Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1273Paragraph 1273
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
3) Los;
§ 1273.Paragraph 1273,
Ein zwischen Privat-Personen auf eine Wette oder auf ein Spiel abzielendes Los wird nach den für Wetten und Spiele festgesetzten Vorschriften beurtheilet. Soll aber eine Theilung, eine Wahl, oder eine Streitigkeit durch das Los entschieden werden; so treten dabey die Rechte der übrigen Verträge ein.
Schlagworte
Privatperson, Teilung
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2015
Dokumentnummer
NOR12019015
alte Dokumentnummer
N2181111497Z