Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1297Paragraph 1297
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
§ 1297.Paragraph 1297,
Es wird aber auch vermuthet, daß jeder welcher den Verstandesgebrauch besitzt, eines solchen Grades des Fleißes und der Aufmerksamkeit fähig sey, welcher bey gewöhnlichen Fähigkeiten angewendet werden kann. Wer bey Handlungen, woraus eine Verkürzung der Rechte eines Anderen entsteht, diesen Grad des Fleißes oder der Aufmerksamkeit unterläßt, macht sich eines Versehens schuldig.
Schlagworte
allgemeiner Verschuldensmaßstab, durchschnittliche Sorgfaltspflicht
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2015
Dokumentnummer
NOR12019039
alte Dokumentnummer
N2181111521Z