Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916JGS Nr. 946 aus 1811, zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1307Paragraph 1307
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
§ 1307.Paragraph 1307,
Wenn sich jemand aus eigenem Verschulden in einen Zustand der Sinnesverwirrung oder in einen Notstand versetzt hat, so ist auch der in demselben verursachte Schade seinem Verschulden zuzuschreiben. Eben dieses gilt auch von einem Dritten, der durch sein Verschulden diese Lage bei dem Beschädiger veranlaßt hat.
Schlagworte
Zurechnungsunfähigkeit
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2015
Dokumentnummer
NOR12019049
alte Dokumentnummer
N2181111531Z