Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1311Paragraph 1311
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
4. durch Zufall;
§ 1311.Paragraph 1311,
Der bloße Zufall trifft denjenigen, in dessen Vermögen oder Person er sich ereignet. Hat aber jemand den Zufall durch ein Verschulden veranlaßt; hat er ein Gesetz, das den zufälligen Beschädigungen vorzubeugen sucht, übertreten; oder sich ohne Noth in fremde Geschäfte gemengt, so haftet er für allen Nachtheil, welcher außer dem nicht erfolgt wäre.
Schlagworte
gemischter Zufall, Schutzgesetz, Rechtswidrigkeitszusammenhang, Geschäftsführung ohne Auftrag, Nachteil, Not
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2015
Dokumentnummer
NOR12019053
alte Dokumentnummer
N2181111535Z