Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch dRGBl. I S 2394/1939JGS Nr. 946 aus 1811, zuletzt geändert durch dRGBl. römisch eins S 2394/1939
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1316Paragraph 1316
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
§ 1316.Paragraph 1316,
Gastwirte, die Fremde beherbergen, sowie die anderen in § 970 bezeichneten Personen, ferner Fuhrleute haften für den Schaden, welchen ihre eigenen oder die von ihnen zugewiesenen Dienstpersonen an den eingebrachten oder übernommenen Sachen einem Gast oder Reisenden in ihrem Hause, ihrer Anstalt oder ihrem Fahrzeuge verursachen. Gastwirte, die Fremde beherbergen, sowie die anderen in Paragraph 970, bezeichneten Personen, ferner Fuhrleute haften für den Schaden, welchen ihre eigenen oder die von ihnen zugewiesenen Dienstpersonen an den eingebrachten oder übernommenen Sachen einem Gast oder Reisenden in ihrem Hause, ihrer Anstalt oder ihrem Fahrzeuge verursachen.
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2015
Dokumentnummer
NOR12019059
Alte Dokumentnummer
N2181111541Z