Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1318Paragraph 1318
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
§ 1318.Paragraph 1318,
Wird jemand durch das Herabfallen einer gefährlich aufgehängten oder gestellten Sache, oder durch Herauswerfen oder Herausgießen aus einer Wohnung beschädiget; so haftet derjenige, aus dessen Wohnung geworfen oder gegossen worden, oder die Sache herabgefallen ist, für den Schaden.
Schlagworte
Haftung des Wohnungsinhabers
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2015
Dokumentnummer
NOR12019061
Alte Dokumentnummer
N2181111543Z