Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1323Paragraph 1323
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
Arten des Schadenersatzes.
§ 1323.Paragraph 1323,
Um den Ersatz eines verursachten Schadens zu leisten, muß Alles in den vorigen Stand zurückversetzt, oder, wenn dieses nicht thunlich ist, der Schätzungswerth vergütet werden. Betrifft der Ersatz nur den erlittenen Schaden, so wird er eigentlich eine Schadloshaltung; wofern er sich aber auch auf den entgangenen Gewinn und die Tilgung der verursachten Beleidigung erstreckt, volle Genugthuung genannt.
Schlagworte
eigentliche Schadloshaltung, volle Genugtuung, Naturalrestitution, Schätzungswert
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2015
Dokumentnummer
NOR12019067
alte Dokumentnummer
N2181111549Z