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§ 1328a ABGB

Fassungen
ab 01.01.2021 — BGBl. I Nr. 148/2020
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1328a heute01.01.2021 § → § BGBl. I Nr. 148/2020
§ 1328a01.01.200431.12.2020 BGBl. I Nr. 91/2003

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946 aus 1811, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 1328 a

Inkrafttretensdatum

01.01.2021BGBl. I Nr. 148/2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

1b. am Recht auf Wahrung der Privatsphäre

Paragraph 1328 a,

  1. Absatz eins,Wer rechtswidrig und schuldhaft in die Privatsphäre eines Menschen eingreift oder Umstände aus der Privatsphäre eines Menschen offenbart oder verwertet, hat ihm den dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Bei erheblichen Verletzungen der Privatsphäre, etwa wenn Umstände daraus in einer Weise verwertet werden, die geeignet ist, den Menschen in der Öffentlichkeit bloßzustellen, umfasst der Ersatzanspruch auch eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.
  2. Absatz 2,Absatz eins, ist nicht anzuwenden, sofern eine Verletzung der Privatsphäre nach besonderen Bestimmungen zu beurteilen ist. Die Verantwortung für Verletzungen der Privatsphäre durch Medien richtet sich bei Dazwischentreten eines medienrechtlich Verantwortlichen allein nach den Bestimmungen des Mediengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1981,, in der jeweils geltenden Fassung.

Anmerkung

EG/EU: Art. 12, BGBl. I Nr. 148/2020

Im RIS seit

30.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2020

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR40229402