Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1369Paragraph 1369
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
Wirkung des Pfandvertrages.
§ 1369.Paragraph 1369,
Was bey Verträgen überhaupt Rechtens ist, gilt auch bey dem Pfandvertrage; er ist zweyseitig verbindlich. Der Pfandnehmer muß das Handpfand wohl verwahren und es dem Verpfänder, so bald dieser die Befriedigung leistet, zurück geben. Betrifft es eine Hypothek; so muß der befriedigte Gläubiger den Verpfänder in den Stand setzen, die Löschung der Verbindlichkeit aus den Hypotheken-Büchern bewirken zu können. Die mit dem Pfandbesitze verknüpften Rechte und Verbindlichkeiten des Pfandgebers und Pfandnehmers sind im sechsten Hauptstücke des zweyten Theiles bestimmt worden.
Schlagworte
Löschungsquittung, zweiseitig verbindlicher Vertrag, Hypothekenbuch, zweiter Teil
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2015
Dokumentnummer
NOR12019114
alte Dokumentnummer
N2181111596Z