Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1372Paragraph 1372
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
§ 1372.Paragraph 1372,
Der Nebenvertrag, daß dem Gläubiger die Fruchtnießung der verpfändeten Sache zustehen solle, ist ohne rechtliche Wirkung. Ist dem Gläubiger der bloße Gebrauch eines beweglichen Pfandstückes eingeräumt worden (§. 459), so muß diese Benützung auf eine dem Schuldner unschädliche Art geschehen. Der Nebenvertrag, daß dem Gläubiger die Fruchtnießung der verpfändeten Sache zustehen solle, ist ohne rechtliche Wirkung. Ist dem Gläubiger der bloße Gebrauch eines beweglichen Pfandstückes eingeräumt worden (Paragraph 459,), so muß diese Benützung auf eine dem Schuldner unschädliche Art geschehen.
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2015
Dokumentnummer
NOR12019117
alte Dokumentnummer
N2181111599Z