Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1380Paragraph 1380
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
2) Vergleich.
§ 1380.Paragraph 1380,
Ein Neuerungsvertrag, durch welchen streitige, oder zweifelhafte Rechte dergestalt bestimmt werden, daß jede Partey sich wechselseitig etwas zu geben, zu thun, oder zu unterlassen verbindet, heißt Vergleich. Der Vergleich gehört zu den zweyseitig verbindlichen Verträgen, und wird nach eben denselben Grundsätzen beurtheilet.
Anmerkung
Vgl. den davon verschiedenen Begriff des prozessrechtlichen Vergleiches, §§ 204 und 206 ZPO, RGBl. Nr. 113/1895.
Schlagworte
zweiseitig verbindlicher Vertrag
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2015
Dokumentnummer
NOR12019125
alte Dokumentnummer
N2181111607Z