Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1382Paragraph 1382
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
Ungültigkeit eines Vergleiches in Rücksicht des Gegenstandes;
§ 1382.Paragraph 1382,
Es gibt zweifelhafte Fälle, welche durch einen Vergleich nicht beygelegt werden dürfen. Dahin gehört der zwischen Eheleuten über die Gültigkeit ihrer Ehe entstandene Streit. Diesen kann nur der durch das Gesetz bestimmte Gerichtsstand entscheiden.
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2015
Dokumentnummer
NOR12019127
alte Dokumentnummer
N2181111609Z