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§ 138b ABGB

Fassungen
01.01.2005 bis 31.01.2013 — BGBl. I Nr. 58/2004
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 138b01.01.200531.01.2013 BGBl. I Nr. 58/2004 · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946 aus 1811, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 138 b

Inkrafttretensdatum

01.01.2005BGBl. I Nr. 58/2004

Außerkrafttretensdatum

31.01.2013

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

Paragraph 138 b,

  1. Absatz eins,Einsichts- und urteilsfähige Personen können, wenn sie nicht eigenberechtigt sind, in Angelegenheiten ihrer Abstammung und der Abstammung von ihnen rechtswirksam handeln, sofern ihr gesetzlicher Vertreter zustimmt. Handelt in einem solchen Fall der gesetzliche Vertreter, so bedarf er der Einwilligung der einsichts- und urteilsfähigen Person. Im Zweifel wird das Vorliegen der Einsichts- und Urteilsfähigkeit bei mündigen Minderjährigen vermutet.
  2. Absatz 2,Der gesetzliche Vertreter hat sich vom Wohl des Vertretenen leiten zu lassen. Seine Vertretungshandlungen in Angelegenheiten der Abstammung bedürfen nicht der Genehmigung des Gerichtes.

Anmerkung

ÜR: Art. IV, BGBl. I Nr. 58/2004.
Jetzt § 141.

Schlagworte

Einsichtsfähigkeit

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2013

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR40052755