Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1390Paragraph 1390
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
Wirkung in Rücksicht der Nebenverbindlichkeiten.
§ 1390.Paragraph 1390,
Bürgen und Pfänder, welche zur Sicherheit des ganzen noch streitigen Rechtes gegeben worden sind, haften auch für den Theil, der durch den Vergleich bestimmt worden ist. Doch bleiben dem Bürgen und einem dritten Verpfänder, welche dem Vergleiche nicht beygestimmt haben, alle Einwendungen gegen den Gläubiger vorbehalten, welche ohne geschlossenen Vergleich der Forderung hätten entgegengesetzt werden können.
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2015
Dokumentnummer
NOR12019135
alte Dokumentnummer
N2181111617Z