Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1396Paragraph 1396
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
§ 1396.Paragraph 1396,
Dieses kann der Schuldner nicht mehr, so bald ihm der Uebernehmer bekannt gemacht worden ist; allein es bleibt ihm das Recht, seine Einwendungen gegen die Forderung anzubringen. Hat er die Forderung gegen den redlichen Uebernehmer für richtig erkannt; so ist er verbunden, denselben als seinen Gläubiger zu befriedigen.
Schlagworte
Verständigung des Schuldners
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2015
Dokumentnummer
NOR12019141
alte Dokumentnummer
N2181111623Z