Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916JGS Nr. 946 aus 1811, zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1408Paragraph 1408
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
§ 1408.Paragraph 1408,
Übernimmt bei Veräußerung einer Liegenschaft der Erwerber ein auf ihr haftendes Pfandrecht, so ist dies im Zweifel als Schuldübernahme zu verstehen. Der Veräußerer kann, nach vollzogener Übertragung des Eigentums, den Gläubiger zur Annahme des neuen Schuldners an seiner Stelle schriftlich mit der Wirkung auffordern, daß die Einwilligung als erteilt gilt, wenn sie nicht binnen sechs Monaten versagt wird. Auf diese Wirkung muß in der Aufforderung ausdrücklich hingewiesen sein.
Schlagworte
Hypothekenübernahme, stillschweigende Einwilligung des Gläubigers, schlüssige Einwilligung des Gläubigers, Eigentum
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2015
Dokumentnummer
NOR12019153
alte Dokumentnummer
N2181111635Z