Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1418Paragraph 1418
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
§ 1418.Paragraph 1418,
In gewissen Fällen wird die Zahlungsfrist durch die Natur der Sache bestimmt. Alimente werden wenigstens auf einen Monath voraus bezahlt. Stirbt der Verpflegte während dieser Zeit; so sind dessen Erben nicht schuldig, etwas von der Vorausbezahlung zurück zu geben.
Schlagworte
Fälligkeit, Unterhalt, Monat
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2015
Dokumentnummer
NOR12019164
alte Dokumentnummer
N2181111646Z