Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1424Paragraph 1424
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
an wen;
§ 1424.Paragraph 1424,
Der Schuldbetrag muß dem Gläubiger oder dessen zum Empfange geeigneten Machthaber, oder demjenigen geleistet werden, den das Gericht als Eigenthümer der Forderung erkannt hat. Was jemand an eine Person bezahlt hat, die ihr Vermögen nicht selbst verwalten darf, ist er in so weit wieder zu zahlen verbunden, als das Bezahlte nicht wirklich vorhanden, oder zum Nutzen des Empfängers verwendet worden ist.
Schlagworte
Zahlung an Geschäftsunfähige, Eigentümer
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2015
Dokumentnummer
NOR12019170
alte Dokumentnummer
N2181111652Z