Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1429Paragraph 1429
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
§ 1429.Paragraph 1429,
Eine Quittung, die der Gläubiger dem Schuldner für eine abgetragene neuere Schuldpost ausgestellt hat, beweiset zwar nicht, daß auch andere ältere Posten abgetragen worden seyn: wenn es aber gewisse Gefälle, Renten, oder solche Zahlungen betrifft, welche, wie Geld- Grund- Haus- oder Capitals-Zinsen, aus eben demselben Titel und zu einer gewissen Zeit geleistet werden sollen; so wird vermuthet, daß derjenige, welcher sich mit der Quittung des letzt verfallenen Termines ausweiset, auch die früher verfallenen berichtiget habe.
Schlagworte
Zahlungsbestätigung über wiederkehrende Leistungen, Vermutung der Zahlung der früheren Leistungen, Geldzinsen, Grundzinsen, Hauszinsen, Kapitalzinsen
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2015
Dokumentnummer
NOR12019175
alte Dokumentnummer
N2181111657Z