Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1434Paragraph 1434
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
§ 1434.Paragraph 1434,
Die Zurückstellung des Bezahlten kann auch dann begehret werden, wenn die Schuldforderung auf was immer für eine Art noch ungewiß ist; oder wenn sie noch von der Erfüllung einer beygesetzten Bedingung abhängt. Die Bezahlung einer richtigen und unbedingten Schuld kann aber deßwegen nicht zurückgefordert werden, weil die Zahlungsfrist noch nicht verfallen ist.
Schlagworte
Zahlung vor Fälligkeit
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2015
Dokumentnummer
NOR12019180
alte Dokumentnummer
N2181111662Z