Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1438Paragraph 1438
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
2) Compensation.
§ 1438.Paragraph 1438,
Wenn Forderungen gegenseitig zusammentreffen, die richtig, gleichartig, und so beschaffen sind, daß eine Sache, die dem Einen als Gläubiger gebührt, von diesem auch als Schuldner dem Andern entrichtet werden kann; so entsteht, in so weit die Forderungen sich gegen einander ausgleichen, eine gegenseitige Aufhebung der Verbindlichkeiten (Compensation), welche schon für sich die gegenseitige Zahlung bewirket.
Schlagworte
Kompensation, Aufrechnung
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2015
Dokumentnummer
NOR12019184
alte Dokumentnummer
N2181111666Z