Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1441Paragraph 1441
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
§ 1441.Paragraph 1441,
Ein Schuldner kann seinem Gläubiger dasjenige nicht in Aufrechnung bringen, was dieser einem Dritten und der Dritte dem Schuldner zu zahlen hat. Selbst eine Summe, die jemand an eine Staats-Casse zu fordern hat, kann gegen eine Zahlung, die er an eine andere Staats-Casse leisten muß, nicht abgerechnet werden.
Schlagworte
Gegenseitigkeit, Ärar, Staatskasse
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2015
Dokumentnummer
NOR12019187
alte Dokumentnummer
N2181111669Z