Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1443Paragraph 1443
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
§ 1443.Paragraph 1443,
Gegen eine den öffentlichen Büchern einverleibte Forderung kann die Einwendung der Compensation einem Cessionar nur dann entgegen gesetzt werden, wenn die Gegenforderung ebenfalls und zwar bey der Forderung selbst eingetragen, oder dem Cessionar bey Uebernehmung der letztern bekannt gemacht worden ist.
Anmerkung
Die Gegenforderung kann - aufgrund von Urkunden, die die Gegenforderung hinreichend bescheinigen - im Grundbuch angemerkt werden.
Schlagworte
Zessionar, Kompensation
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2015
Dokumentnummer
NOR12019189
alte Dokumentnummer
N2181111671Z