Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1450Paragraph 1450
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
Von der Einsetzung in den vorigen Stand.
§ 1450.Paragraph 1450,
Die bürgerlichen Gesetze, nach welchen widerrechtliche Handlungen und Geschäfte, wenn die Verjährung nicht im Wege steht, unmittelbar bestritten werden können, gestatten keine Einsetzung in den vorigen Stand. Die zum gerichtlichen Verfahren gehörigen Fälle der Einsetzung in den vorigen Stand, sind in der Gerichtsordnung bestimmt.
Schlagworte
Wiedereinsetzung
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2015
Dokumentnummer
NOR12019196
alte Dokumentnummer
N2181111678Z