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§ 1455 ABGB

Fassungen
ab 01.01.1812 — JGS Nr. 946/1811 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1455 heute01.01.1812 JGS Nr. 946/1811 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 1455

Inkrafttretensdatum

01.01.1812JGS Nr. 946/1811

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

Welche Gegenstände.

Paragraph 1455,

Was sich erwerben läßt, kann auch ersessen werden. Sachen hingegen, welche man vermöge ihrer wesentlichen Beschaffenheit, oder vermöge der Gesetze nicht besitzen kann; ferner Sachen und Rechte, welche schlechterdings unveräußerlich sind, sind kein Gegenstand der Ersitzung.

Anmerkung

1. Durch die Ausübung der Wegefreiheit im Wald kann ein Wegerecht nicht ersessen werden (§ 33 Abs. 5 Forstgesetz, BGBl. Nr. 440/1975).
2. Die Ersitzung von Teilen (Grenzstreifen) eines im Grenzkataster eingetragenen Grundstückes (einer Grundstücksgrenze) ist ausgeschlossen (§ 50 Vermessungsgesetz, BGBl. Nr. 306/1968).

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2015

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR12019201

alte Dokumentnummer

N2181111683Z