Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1461Paragraph 1461
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
Und zwar a) ein rechtmäßiger;
§ 1461.Paragraph 1461,
Jeder Besitz, der sich auf einen solchen Titel gründet, welcher zur Uebernahme des Eigenthumes, wenn solches dem Uebergeber gebührt hätte, hinlänglich gewesen wäre, ist rechtmäßig und zur Ersitzung hinreichend. Dergleichen sind, z. B. das Vermächtniß, die Schenkung, das Darleihen, der Kauf und Verkauf, der Tausch, die Zahlung, u.s.w.
Schlagworte
Eigentum, Vermächtnis, Übernahme, Übergeber, Darlehen
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2015
Dokumentnummer
NOR12019207
alte Dokumentnummer
N2181111689Z