Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1465Paragraph 1465
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
2) Verlauf der Zeit.
§ 1465.Paragraph 1465,
Zur Ersitzung und Verjährung ist auch der in dem Gesetze vorgeschriebene Verlauf der Zeit nothwendig. Außer dem durch die Gesetze für einige besondere Fälle festgesetzten Zeitraume, wird hier das in allen übrigen Fällen zur Ersitzung oder Verjährung nöthige Zeitmaß überhaupt bestimmt. Es kommt dabey sowohl auf die Verschiedenheit der Rechte und der Sachen, als der Personen an.
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2015
Dokumentnummer
NOR12019211
alte Dokumentnummer
N2181111693Z