Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 403/1977JGS Nr. 946 aus 1811, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 403 aus 1977,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 146bParagraph 146 b
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
§ 146b.Paragraph 146 b,
Soweit die Pflege und Erziehung es erfordern, hat der hierzu berechtigte Elternteil auch das Recht, den Aufenthalt des Kindes zu bestimmen. Hält sich das Kind woanders auf, so haben die Behörden und Organe der öffentlichen Aufsicht auf Ersuchen eines berechtigten Elternteils bei der Ermittlung des Aufenthalts, notfalls auch bei der Zurückholung des Kindes mitzuwirken.
Anmerkung
Jetzt § 162 Abs. 1.
Zuletzt aktualisiert am
01.02.2013
Dokumentnummer
NOR12017841
alte Dokumentnummer
N2181110321Z