Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1471Paragraph 1471
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
§ 1471.Paragraph 1471,
Bey Rechten, die selten ausgeübt werden können, z. B. bey dem Rechte, eine Pfründe zu vergeben, oder jemanden bey Herstellung einer Brücke zum Beytrage anzuhalten, muß derjenige, welcher die Ersitzung behauptet, nebst einem Verlaufe von dreyßig Jahren, zugleich erweisen, daß der Fall zur Ausübung binnen dieser Zeit wenigstens drey Mahl sich ergeben, und er jedes Mahl dieses Recht ausgeübt habe.
Schlagworte
dreißig Jahre, Beitrag, 30 Jahre
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2015
Dokumentnummer
NOR12019217
alte Dokumentnummer
N2181111699Z