Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 496/1974JGS Nr. 946 aus 1811, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 496 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1489Paragraph 1489
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
§ 1489.Paragraph 1489,
Jede Entschädigungsklage ist in drei Jahren von der Zeit an verjährt, zu welcher der Schade und die Person des Beschädigers dem Beschädigten bekannt wurde, der Schade mag durch Übertretung einer Vertragspflicht oder ohne Beziehung auf einen Vertrag verursacht worden sein. Ist dem Beschädigten der Schade oder die Person des Beschädigers nicht bekannt geworden oder ist der Schade aus einer oder mehreren gerichtlich strafbaren Handlungen, die nur vorsätzlich begangen werden können und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht sind, entstanden, so erlischt das Klagerecht nur nach dreißig Jahren.
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2015
Dokumentnummer
NOR12019236
alte Dokumentnummer
N2181111718Z