Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/2004JGS Nr. 946 aus 1811, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 156aParagraph 156 a
Inkrafttretensdatum
01.07.1992
Außerkrafttretensdatum
31.12.2004aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/2004
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
§ 156a. Hat der Ehemann der Mutter einer medizinisch unterstützten Fortpflanzung mit dem Samen eines Dritten in Form eines gerichtlichen Protokolls oder Notariatsakts zugestimmt, so kann die Ehelichkeit des mit dem Samen des Dritten gezeugten Kindes nicht bestritten werden. Paragraph 156 a, Hat der Ehemann der Mutter einer medizinisch unterstützten Fortpflanzung mit dem Samen eines Dritten in Form eines gerichtlichen Protokolls oder Notariatsakts zugestimmt, so kann die Ehelichkeit des mit dem Samen des Dritten gezeugten Kindes nicht bestritten werden.
Anmerkung
Siehe Fortpflanzungsmedizingesetz, BGBl. Nr. 275/1992.
ÜR: Art. IV, BGBl. I Nr. 58/2004.
Schlagworte
Fortpflanzungsmedizin, künstliche Fortpflanzung, Insemination,
Reproduktionsmedizin, In-Vitro-Fertilisation, Befruchtung
Dokumentnummer
NOR12019281
alte Dokumentnummer
N2181129660S