Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 25/1995JGS Nr. 946 aus 1811, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 162cParagraph 162 c
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
§ 162c.Paragraph 162 c,
(1)Absatz eins,Führt ein Kind des Legitimierten einen von diesem allein abgeleiteten Familiennamen, so geht der vom Legitimierten erworbene Familienname auf das Kind über.
(2)Absatz 2,Ist das Kind des Legitimierten im Zeitpunkt der Legitimation bereits mündig, so gilt der Abs. 1 nur, wenn das Kind der Namensänderung zustimmt.Ist das Kind des Legitimierten im Zeitpunkt der Legitimation bereits mündig, so gilt der Absatz eins, nur, wenn das Kind der Namensänderung zustimmt.
(3)Absatz 3,Im übrigen gelten für das Kind des Legitimierten die §§ 139, 162a und 162b entsprechend.Im übrigen gelten für das Kind des Legitimierten die Paragraphen 139, 162 a und 162 b entsprechend.
Zuletzt aktualisiert am
01.02.2013
Dokumentnummer
NOR12037938
alte Dokumentnummer
N2199545080J