Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 566/1983JGS Nr. 946 aus 1811, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1983,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 162dParagraph 162 d
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
§ 162d.Paragraph 162 d,
(1)Absatz eins,Eine Zustimmung nach den §§ 162a bis 162c ist dem Standesbeamten in öffentlicher oder öffentlich-beglaubigter Urkunde zu erklären; ihre namensrechtlichen Wirkungen treten ein, sobald sie dem Standesbeamten zukommt.Eine Zustimmung nach den Paragraphen 162 a bis 162 c ist dem Standesbeamten in öffentlicher oder öffentlich-beglaubigter Urkunde zu erklären; ihre namensrechtlichen Wirkungen treten ein, sobald sie dem Standesbeamten zukommt.
(2)Absatz 2,Eine Zustimmung ist unwirksam, wenn sie dem Standesbeamten später als drei Jahre nach der Verständigung des Zustimmungsberechtigten vom Eintritt der Legitimation durch den Standesbeamten zugekommen ist.
Anmerkung
ÜR: Art. X Z 2 BGBl. Nr. 566/1983
Zuletzt aktualisiert am
01.02.2013
Dokumentnummer
NOR12017864
alte Dokumentnummer
N2181110344Z