Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989JGS Nr. 946 aus 1811, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 162 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 163aParagraph 163 a
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
§ 163a.Paragraph 163 a,
(1)Absatz eins,Der gesetzliche Vertreter hat dafür zu sorgen, daß die Vaterschaft festgestellt wird, es sei denn, daß die Feststellung der Vaterschaft für das Wohl des Kindes nachteilig ist oder die Mutter von ihrem Recht, den Namen des Vaters nicht bekanntzugeben, Gebrauch macht.
(2)Absatz 2,Der Jugendwohlfahrtsträger hat die Mutter darauf aufmerksam zu machen, welche Folgen es hat, wenn die Vaterschaft nicht festgestellt wird.
Zuletzt aktualisiert am
01.02.2013
Dokumentnummer
NOR12017866
alte Dokumentnummer
N2181110346Z