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§ 164b ABGB

Fassungen
01.07.1989 bis 31.12.2004
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 164b01.07.198931.12.2004 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946 aus 1811, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 164 b

Inkrafttretensdatum

01.07.1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/2004

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

Paragraph 164 b, Die Rechtsunwirksamkeit des Anerkenntnisses ist auf Klage des Anerkennenden gegen das Kind festzustellen, wenn der Anerkennende beweist, daß sein Anerkenntnis durch List, ungerechte und gegründete Furcht oder Irrtum darüber veranlaßt worden ist, daß er der Mutter innerhalb der gesetzlichen Empfängniszeit beigewohnt hat, oder daß solche Umstände vorliegen, die die Vermutung seiner Vaterschaft entkräften und die er zur Zeit der Anerkennung nicht gekannt hat. Die Klage kann nur binnen Jahresfrist nach Entdeckung der Täuschung, des Irrtums oder der genannten Umstände oder nach Wegfall der Zwangslage erhoben werden.

Anmerkung

1. Zum Verfahren siehe Art. V BGBl. Nr. 342/1970.
2. ÜR: Art. VI § 5, BGBl. Nr. 162/1989.
3. ÜR: Art. IV, BGBl. I Nr. 58/2004.

Schlagworte

Vaterschaftsanerkenntnis

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR12017872

alte Dokumentnummer

N2181110352Z