Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/2004JGS Nr. 946 aus 1811, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 164cParagraph 164 c
Inkrafttretensdatum
01.07.1989
Außerkrafttretensdatum
31.12.2004aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/2004
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
§ 164c.Paragraph 164 c,
Das Recht zur Klage auf Feststellung der Vaterschaft steht zu
dem unehelichen Kinde gegen den mutmaßlichen Vater;
dem Mann, dessen Anerkenntnis wegen eines Widerspruchs unwirksam geworden ist, gegen das Kind;
dem Staatsanwalt im öffentlichen Interesse oder im Interesse des Kindes oder seiner Nachkommenschaft, wenn zwar bereits ein Anerkenntnis vorliegt, aber begründete Bedenken gegen die Vaterschaft des Anerkennenden bestehen, gegen den mutmaßlichen Vater; mit dem Eintritt der Rechtskraft des Urteiles, mit dem die Vaterschaft festgestellt wird, wird das Anerkenntnis rechtsunwirksam.
Anmerkung
1. Zum Verfahren siehe Art. V BGBl. Nr. 342/1970.
2. ÜR: Art. VI § 5, BGBl. Nr. 162/1989.
3. ÜR: Art. IV, BGBl. I Nr. 58/2004.
Zuletzt aktualisiert am
23.09.2010
Dokumentnummer
NOR12017873
alte Dokumentnummer
N2181110353Z