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§ 165a ABGB

Fassungen
01.07.1989 bis 30.04.1995
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 165a01.07.198930.04.1995 aufgehoben durch BGBl. Nr. 25/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946 aus 1811, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1995,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 165 a

Inkrafttretensdatum

01.07.1989

Außerkrafttretensdatum

30.04.1995aufgehoben durch BGBl. Nr. 25/1995

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

Paragraph 165 a, (1) Der Ehemann der Mutter oder der Vater kann dem minderjährigen Kinde seinen Familiennamen geben.

  1. Absatz 2,Diese Namensgebung bedarf der Zustimmung der Mutter, des gesetzlichen Vertreters des Kindes und des Kindes selbst, wenn es das 14. Lebensjahr vollendet hat. Im Falle der Namensgebung durch den Ehemann der Mutter ist außerdem die Zustimmung des Vaters, im Falle der Namensgebung durch den Vater die Zustimmung seiner Ehefrau und die des Ehemannes der Mutter erforderlich.
  2. Absatz 3,Hat das Kind nach dem Absatz eins, bereits den Familiennamen eines Ehemannes der Mutter oder seines Vaters erhalten, so bedarf eine spätere Namensgebung außerdem der gerichtlichen Genehmigung. Das Gericht hat die Genehmigung zu erteilen, wenn die spätere Namensgebung dem Wohle des Kindes entspricht.

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR12017875

alte Dokumentnummer

N2181110355Z