Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811 aufgehoben durch BGBl. Nr. 25/1995JGS Nr. 946 aus 1811, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 165aParagraph 165 a
Inkrafttretensdatum
01.07.1989
Außerkrafttretensdatum
30.04.1995aufgehoben durch BGBl. Nr. 25/1995
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
§ 165a. (1) Der Ehemann der Mutter oder der Vater kann dem minderjährigen Kinde seinen Familiennamen geben.Paragraph 165 a, (1) Der Ehemann der Mutter oder der Vater kann dem minderjährigen Kinde seinen Familiennamen geben.
(2)Absatz 2,Diese Namensgebung bedarf der Zustimmung der Mutter, des gesetzlichen Vertreters des Kindes und des Kindes selbst, wenn es das 14. Lebensjahr vollendet hat. Im Falle der Namensgebung durch den Ehemann der Mutter ist außerdem die Zustimmung des Vaters, im Falle der Namensgebung durch den Vater die Zustimmung seiner Ehefrau und die des Ehemannes der Mutter erforderlich.
(3)Absatz 3,Hat das Kind nach dem Abs. 1 bereits den Familiennamen eines Ehemannes der Mutter oder seines Vaters erhalten, so bedarf eine spätere Namensgebung außerdem der gerichtlichen Genehmigung. Das Gericht hat die Genehmigung zu erteilen, wenn die spätere Namensgebung dem Wohle des Kindes entspricht.Hat das Kind nach dem Absatz eins, bereits den Familiennamen eines Ehemannes der Mutter oder seines Vaters erhalten, so bedarf eine spätere Namensgebung außerdem der gerichtlichen Genehmigung. Das Gericht hat die Genehmigung zu erteilen, wenn die spätere Namensgebung dem Wohle des Kindes entspricht.
Dokumentnummer
NOR12017875
alte Dokumentnummer
N2181110355Z