Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811 aufgehoben durch BGBl. Nr. 25/1995JGS Nr. 946 aus 1811, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 165bParagraph 165 b
Inkrafttretensdatum
01.07.1971
Außerkrafttretensdatum
30.04.1995aufgehoben durch BGBl. Nr. 25/1995
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
§ 165b. (1) Das Zustimmungsrecht einer der im § 165a Abs. 2 genannten Personen entfällt, wenn sie zu einer verständigen Äußerung nicht nur vorübergehend unfähig, ihr Aufenthalt seit mindestens sechs Monaten unbekannt ist oder die Verbindung mit ihr nicht oder nur mit unverhältnismäßig großen Schwierigkeiten hergestellt werden könnte. Das Zustimmungsrecht der Ehefrau des Vaters oder des Ehemannes der Mutter entfällt, wenn die häusliche Gemeinschaft der Ehegatten seit mindestens drei Jahren aufgehoben ist. Über den Entfall des Zustimmungsrechtes hat in jedem Fall das Gericht, auf Antrag eines Beteiligten, zu entscheiden.Paragraph 165 b, (1) Das Zustimmungsrecht einer der im Paragraph 165 a, Absatz 2, genannten Personen entfällt, wenn sie zu einer verständigen Äußerung nicht nur vorübergehend unfähig, ihr Aufenthalt seit mindestens sechs Monaten unbekannt ist oder die Verbindung mit ihr nicht oder nur mit unverhältnismäßig großen Schwierigkeiten hergestellt werden könnte. Das Zustimmungsrecht der Ehefrau des Vaters oder des Ehemannes der Mutter entfällt, wenn die häusliche Gemeinschaft der Ehegatten seit mindestens drei Jahren aufgehoben ist. Über den Entfall des Zustimmungsrechtes hat in jedem Fall das Gericht, auf Antrag eines Beteiligten, zu entscheiden.
(2)Absatz 2,Wird eine der nach dem § 165a Abs. 2 erforderlichen Zustimmungen ohne gerechtfertigten Grund verweigert, so hat sie das Gericht auf Antrag eines Beteiligten zu ersetzen, wenn dies dem Wohle des Kindes entspricht; die Zustimmung des Kindes kann nicht ersetzt werden.Wird eine der nach dem Paragraph 165 a, Absatz 2, erforderlichen Zustimmungen ohne gerechtfertigten Grund verweigert, so hat sie das Gericht auf Antrag eines Beteiligten zu ersetzen, wenn dies dem Wohle des Kindes entspricht; die Zustimmung des Kindes kann nicht ersetzt werden.
Dokumentnummer
NOR12017876
alte Dokumentnummer
N2181110356Z