Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013JGS Nr. 946 aus 1811, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 179Paragraph 179
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
Obsorge bei Auflösung der Ehe und der häuslichen Gemeinschaft
§ 179.Paragraph 179,
(1)Absatz eins,Wird die Ehe oder die häusliche Gemeinschaft der Eltern aufgelöst, so bleibt die Obsorge beider Eltern aufrecht. Sie können jedoch vor Gericht eine Vereinbarung schließen, wonach ein Elternteil allein mit der Obsorge betraut wird oder die Obsorge eines Elternteils auf bestimmte Angelegenheiten beschränkt wird.
(2)Absatz 2,Im Fall einer Obsorge beider Eltern nach Auflösung der Ehe oder der häuslichen Gemeinschaft haben diese vor Gericht eine Vereinbarung darüber zu schließen, in wessen Haushalt das Kind hauptsächlich betreut wird.
Zuletzt aktualisiert am
20.09.2022
Dokumentnummer
NOR40146791