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§ 183a ABGB

Fassungen
01.01.1978 bis 30.04.1995
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 183a01.01.197830.04.1995 aufgehoben durch BGBl. Nr. 25/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946 aus 1811, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1995,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 183 a

Inkrafttretensdatum

01.01.1978

Außerkrafttretensdatum

30.04.1995aufgehoben durch BGBl. Nr. 25/1995

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

Paragraph 183 a, (1) Hat das Wahlkind ein bei Wirksamwerden der Annahme noch minderjähriges eheliches, uneheliches oder angenommenes Kind und führt dieses einen von ihm allein abgeleiteten Familiennamen, so geht der vom Wahlkind durch die Annahme erworbene Familienname (Geschlechtsname) auf dieses Kind über.

  1. Absatz 2,Leitet dieses Kind aber seinen Familiennamen auch von dem Ehegatten oder einem noch lebenden früheren Ehegatten des Wahlkindes ab, so tritt der Übergang nur ein, wenn dieser Ehegatte dem vor der gerichtlichen Bewilligung zugestimmt hat.

Schlagworte

Adoption, Adoptivkind

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR12017904

alte Dokumentnummer

N2181110384Z