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§ 184a ABGB

Fassungen
01.07.1960 bis 31.01.2013 — BGBl. Nr. 58/1960
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 184a01.07.196031.01.2013 BGBl. Nr. 58/1960 · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946 aus 1811, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 58 aus 1960,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 184 a

Inkrafttretensdatum

01.07.1960BGBl. Nr. 58/1960

Außerkrafttretensdatum

31.01.2013

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

Paragraph 184 a,

  1. Absatz eins,Die Wahlkindschaft ist vom Gericht aufzuheben:
    1. Ziffer eins
      wenn die Erklärung eines Vertragsteiles oder eines Zustimmungsberechtigten durch List oder ungerechte und gegründete Furcht veranlaßt worden ist und der Betroffene die Aufhebung binnen Jahresfrist nach Entdeckung der Täuschung oder Wegfall der Zwangslage beantragt;
    2. Ziffer 2
      von Amts wegen, wenn die Aufrechterhaltung der Wahlkindschaft das Wohl des nicht eigenberechtigten Wahlkindes ernstlich gefährden würde;
    3. Ziffer 3
      auf Antrag des Wahlkindes, wenn die Aufhebung nach Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe der Wahleltern oder nach dem Tode des Wahlvaters (der Wahlmutter) dem Wohle des Wahlkindes dient und nicht einem gerechtfertigten Anliegen des (der) von der Aufhebung betroffenen, wenn auch bereits verstorbenen Wahlvaters (Wahlmutter) widerspricht;
    4. Ziffer 4
      wenn der Wahlvater (die Wahlmutter) und das eigenberechtigte Wahlkind die Aufhebung beantragen.
  2. Absatz 2,Besteht die Wahlkindschaft gegenüber einem Wahlvater und einer Wahlmutter, so darf die Aufhebung im Sinne des Absatz eins, nur beiden gegenüber bewilligt werden; die Aufhebung gegenüber einem von ihnen allein ist nur im Falle der Auflösung oder Nichtigerklärung ihrer Ehe zulässig.

Anmerkung

1. Zur Zuständigkeit des Gerichtes siehe § 113a Abs. 2 und § 113b Abs. 3 Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111/1895.
2. Zum Verfahren siehe § 91 Außerstreitgesetz, BGBl. I Nr. 111/2003.
3. Jetzt § 201.

Schlagworte

Adoption, Adoptiveltern, Adoptivkind, Adoptivvater, Adoptivmutter

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2013

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR12017906

alte Dokumentnummer

N2181110386Z