Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 58/1960JGS Nr. 946 aus 1811, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 58 aus 1960,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 185aParagraph 185 a
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
§ 185a.Paragraph 185 a,
Ein Widerruf oder eine Aufhebung aus anderen als den in den §§ 184 und 184a angeführten Gründen ist unzulässig; ebenso eine vertragliche Einigung oder ein Rechtsstreit über die Anfechtung des Annahmevertrages. Ein Widerruf oder eine Aufhebung aus anderen als den in den Paragraphen 184 und 184 a angeführten Gründen ist unzulässig; ebenso eine vertragliche Einigung oder ein Rechtsstreit über die Anfechtung des Annahmevertrages.
Zuletzt aktualisiert am
01.02.2013
Dokumentnummer
NOR12017908
alte Dokumentnummer
N2181110388Z