Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
Verfolgung der Rechte.
§ 19.Paragraph 19,
Jedem, der sich in seinem Rechte gekränkt zu seyn erachtet, steht es frey, seine Beschwerde vor der durch die Gesetze bestimmten Behörde anzubringen. Wer sich aber mit Hintansetzung derselben der eigenmächtigen Hülfe bedienet, oder, wer die Gränzen der Nothwehre überschreitet, ist dafür verantwortlich.
Anmerkung
Zur Notwehr siehe § 3 StGB, BGBl. Nr. 60/1974.
Schlagworte
Notwehr, Grenze, Hilfe
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2015
Dokumentnummer
NOR12017709
Alte Dokumentnummer
N2181110189Z