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§ 197 ABGB

Fassungen
ab 01.08.2013 — BGBl. I Nr. 179/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 197 heute01.08.2013 § → § BGBl. I Nr. 179/2013
§ 19701.02.201331.07.2013 § → § BGBl. I Nr. 15/2013
§ 19701.01.197801.01.1978 aufgehoben durch BGBl. Nr. 403/1977

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946 aus 1811, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 197

Inkrafttretensdatum

01.08.2013BGBl. I Nr. 179/2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

Wirkungen

Paragraph 197,

  1. Absatz eins,Zwischen dem Annehmenden und dessen Nachkommen einerseits und dem Wahlkind und dessen im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Annahme minderjährigen Nachkommen andererseits entstehen mit diesem Zeitpunkt die gleichen Rechte, wie sie durch die Abstammung begründet werden.
  2. Absatz 2,Wird das Wahlkind durch Ehegatten als Wahleltern angenommen, so erlöschen mit den in Paragraph 198, bestimmten Ausnahmen die nicht bloß in der Verwandtschaft an sich (Paragraph 40,) bestehenden familienrechtlichen Beziehungen zwischen den leiblichen Eltern und deren Verwandten einerseits und dem Wahlkind und dessen im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Annahme minderjährigen Nachkommen andererseits mit diesem Zeitpunkt.
  3. Absatz 3,Wird das Wahlkind nur durch einen Wahlvater (eine Wahlmutter) angenommen, so erlöschen die familienrechtlichen Beziehungen nach Maßgabe des Absatz 2, zum leiblichen Vater (zur leiblichen Mutter) und zu dessen (deren) Verwandten. Dem nicht verdrängten leiblichen Elternteil gegenüber hat das Gericht das Erlöschen auszusprechen, wenn dieser dem zustimmt. Das Erlöschen wirkt vom Zeitpunkt der Abgabe der Zustimmungserklärung an, frühestens jedoch vom Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Annahme an.
  4. Absatz 4,Nimmt ein Ehegatte, ein eingetragener Partner oder ein Lebensgefährte das Kind seines Ehegatten, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten an, so erlöschen die familienrechtlichen Beziehungen nach Maßgabe des Absatz 2, lediglich zum anderen Elternteil und zu dessen Verwandten.

Im RIS seit

23.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2015

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR40154952