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§ 230e ABGB

Fassungen
01.01.1978 bis 31.01.2013 — BGBl. Nr. 403/1977
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 230e01.01.197831.01.2013 BGBl. Nr. 403/1977 · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946 aus 1811, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 403 aus 1977,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 230 e

Inkrafttretensdatum

01.01.1978BGBl. Nr. 403/1977

Außerkrafttretensdatum

31.01.2013

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

Paragraph 230 e,

  1. Absatz eins,Die Anlegung von Mündelgeld in anderer Weise als nach den vorstehenden Bestimmungen hat das Gericht, im Fall des Erwerbes von Wertpapieren jedenfalls nach Anhörung eines Sachverständigen für das Börsen- oder Bankwesen, zu genehmigen, wenn sie nach den Verhältnissen des Einzelfalls den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung entspricht.
  2. Absatz 2,Unter diesen Voraussetzungen kommen für die Anlegung besonders in Betracht

    Ziffer eins Wertpapiere, die im Paragraph 230 b, nicht genannt sind, sofern dafür vorgesorgt ist, daß die Verwaltung der Wertpapiere einschließlich eines Verkaufes, falls er durch die Marktlage geboten sein sollte, sachkundig vorgenommen wird;

    Ziffer 2 Liegenschaften, die nicht geeignet im Sinn des Paragraph 230 d, sind, sofern ihr Erwerb dem Mündel mit Beziehung auf die gegenwärtige oder künftige Berufsausübung oder sonst zum klaren Vorteil gereichen würde; der Kaufpreis darf auch hier den gemeinen Wert nicht übersteigen.

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2013

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR12019246

alte Dokumentnummer

N2181111726T